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BeitragVerfasst: 24. Oktober 2011 15:25 
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Wenn man von Datenschutz spricht, so vergisst man oft, dass die europäische Regelung in jedem Land zu leicht veränderten Gesetzen führte und Ausnahmen zulässt. So riskiert jemand nach schwedischem Personuppgiftslag (PUL), der auf seiner Homepage jemanden mit Angabe seiner Religionszugehörigkeit oder der Angabe seines ethnischen Ursprungs veröffentlicht unter Umständen juristische Probleme, während ein Journalist oder selbst der Autor eines Sachbuches sich für die gleiche Handlung auf die Pressefreiheit berufen kann.

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BeitragVerfasst: 24. Oktober 2011 16:16 
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... wobei Schweden allerdings mit diesem Gesetz über die Datenschutz-Vorgaben aus Brüssel hinaus neben dem Datenschutz auch den Diskriminierungsschutz regelte, der in dieser Schärfe nicht EU-rechtlich vorgegeben ist. Der Datenschutz als solcher unterschreitet in Schweden nämlich z. T. Standards, die man von anderswo kennt. Die in dem Beitrag zitierten augenfälligen Beispiele wie Nennung der Religionszugehörigkeit Dritter durch Private sind denn auch allenfalls formell-rechtlich (vom Standort der Regelung her) Datenschutz, materiell-rechtlich hingegen Antidiskrimierungsregelungen.


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BeitragVerfasst: 24. Oktober 2011 18:08 
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Hej Pitri,

vollkommen richtig, wobei es in Schweden nicht nur Religionszugehörigkeit ist, sondern selbst die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft darf datenmässig nicht erfasst werden.

Ich wollte allerdings gar nicht so weit ins Detail gehen, sondern vor allem darauf hinaus, dass Schweden gleichzeitig Ausnahmen zulässt bei denen die verknüpften und geschützten Informationen dennoch öffentlicht verbreitet werden dürfen, was in manch anderen Ländern nicht erlaubt ist. Ursache ist vor allem, dass in Schweden die Pressefreiheit, auch durch einige Grundsatzurteile, weit über dem Schutz von Daten gestellt wird.

Viele Grüsse

Herbert

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