Schwedenurlaub 2020 - Wie geht ihr mit Corona um?

nuaberlos
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Re: Schwedenurlaub 2020 - Wie geht ihr mit Corona um?

Beitrag von nuaberlos »

ich mich auf Schweden 2020


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Dirk V.
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Re: Schwedenurlaub 2020 - Wie geht ihr mit Corona um?

Beitrag von Dirk V. »

Hallo,

ich wollte heute Nacht nach Schweden fahren. Bei den aktuellen Coronazahlen werde ich es nicht tun.
Mich Pers. wundert es eine ganze Zeit das in Schweden so sehr auf Herrn Tegnell gehört wird. Ich erinnere mich noch an die Tage der Schweinegrippe wo er mit seinen Ratschlägen vielen Menschen das Leben gekostet hat. Jetzt hört man wieder auf ihn und Schweden hat wieder
sehr hohe Todeszahlen. Er wurde ja damals stark kritisiert und nahmn das dann durchwachsen auf. Eine Aussage von ihn "Das sind selbsternannte Experten ohne Fachkenntnisse." Seine aktuelle Ansicht ist es ja auch das Masken unnötig sind. Nun ja seit Jahrzenten werden die bei OP`s Weltweit benutz - aber wenn er meint :).


Zeppenvolk
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Re: Schwedenurlaub 2020 - Wie geht ihr mit Corona um?

Beitrag von Zeppenvolk »

Hallo,
ich verfolge die Corona-Entwicklung in Schweden mit großem Interesse und in Sorge. Wir reisen seit 1989 fast jährlich nach Schweden und seit 2008 mit dem Wohnmobil mehrere Wochen in Schweden, Norwegen und Nordfinnland. Für dieses Jahr haben wir den Skandinavienuraub ad acta gelegt; auch weil wir zur "Risiko-Gruppe" (über 70 bzw knapp darunter Jahre alt).
Aber unsere Tochter mit ihrer Familie und eine befreundete Familie haben im August für 3 Wochen ein großes Haus in Nord-Värmland, schon im verg. Jahr, gemietet. Die Vermieter, deutsche Einwanderer, sehen die Anreise aus Deutschland im August noch optimistisch entgegen. Gut, es sin noch 3 Monate bis August. Es kann noch einiges geschehen - in Schweden positiv?
Wie sehen das die einheimischen Bewohner heute wirklich?
Das interessiert mich.
Vänliga hälsningar


Ulf h
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Re: Schwedenurlaub 2020 - Wie geht ihr mit Corona um?

Beitrag von Ulf h »

... was ich von Einheimischen mitbekomme, ist Hoffnung, dass es zum Sommer eine Lockerung der Beschränkungen geben wird ... das wird dadurch bestärkt, dass es bisher gelungen ist, das Gesundheitssystem nicht zu überlasten ...

... offiziell gelten die jetzigen Regelungen bis 15.06, und Ende Mai werden neue Regelungen für die Ferienzeit erwartet ...

... von offizieller Seite wurde eher gewarnt, dass auch dann Reisen nicht möglich sein werden, Auslandsreisen wurden ziemlich ausgeschlossen, solche weit rum in Schweden auch, Urlaub in der eigenen Region wurde für wahrscheinlich möglich gehalten ...

Gruss Ulf


Planung ist dazu da, dass man einen Ausgangspunkt für Änderungen hat ...
Zeppenvolk
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Re: Schwedenurlaub 2020 - Wie geht ihr mit Corona um?

Beitrag von Zeppenvolk »

@Ulf..... danke für die Antwort; warten wir die Entwicklung ab und hoffen daß es in Schweden nicht noch viel mehr Opfer der Pandemie geben wird.
bleib gesund

Gruß Rudolf

PS: vor 4 Jahren waren wir letztmals in Lulea


Herowina
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Re: Schwedenurlaub 2020 - Wie geht ihr mit Corona um?

Beitrag von Herowina »

Also, natürlich gibt es Mahnungen und die sind auch berechtigt, aber als "Aussätziger" wird man in Schweden sicher nicht behandelt. Ich kenne sogar eine Reihe von Kleinunternehmern in der Tourismus-Branche, die sich über Gäste aus Deutschland sehr freuen würden. Gerade Naturtourismus, Outdoor etc. werden ja derzeit eher "promotet".

Allerdings rechnet in dieser Saison niemand mit einem Ansturm der Deutschen, weil man meint, dass diese eher "vernünftig" sind und erstmal mit dem Reisen abwarten.

Aber wie dem auch sei: Ich bin gerade in die andere Richtung unterwegs und kann berichten, dass die Stena-Line in Göteborg seit ca 1 Woche Personendaten von Reisenden einsammelt, um diese dann an die deutschen Behörden zu übergeben. Ganz altmodisch auf einem Zettel muss man handschriftlich ausfüllen: Name, Wohnadresse, Alter, Nationalität, Telefonnummer. Wohl damit die deutschen Grenzer einen Überblick haben, wer da einreist - und v.a. wohin! Denn auf dem Zettel musste man auch angeben, wo man sich die nächsten 14 Tage aufhalten wird. - "Ordning och reda"... angeblich werden die Daten nach 30 Tagen gelöscht.

Somit hab ich dann halt Name und Adresse meines Vaters angegeben (Aufenthaltsort) und gehe davon aus, dass damit erstmal alles OK ist, wenn ich morgen von der Fähre in Kiel rolle. Ob es Stichproben oder peinliche Befragungen gibt, muss man halt mal sehen. Aber ich glaube es ehrlich gesagt nicht..
:bowler:


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Grizzly2
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Re: Schwedenurlaub 2020 - Wie geht ihr mit Corona um?

Beitrag von Grizzly2 »

Gute Reise und viel Glück, liebe Herowina !


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Grizzly2
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Re: Schwedenurlaub 2020 - Wie geht ihr mit Corona um?

Beitrag von Grizzly2 »

Hab grad einen Bericht aus Pajala gefunden - nicht so optimistisch, aber es geht wohl nicht mehr anders.
https://www.merkur.de/welt/corona-schwe ... 54991.html


Raschkralle
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Re: Schwedenurlaub 2020 - Wie geht ihr mit Corona um?

Beitrag von Raschkralle »

Hej!
Ich bin traurig und meine Frau natürlich auch!
Eigentlich wollten wir schon Anfang Juni aufbrechen und mit dem Faltboot die Kanutour Ströms Vattudal fahren, zwei Wochen paddeln in wilder Natur. Und nun ...
Wir sind uns nicht sicher, ob sich das in späteren Jahren ausgehen wird. Immerhin sind wir nicht mehr die Jüngsten.
😢
Zudem haben wir Sorge um die Menschen in Schweden, denn wir haben sie nach nunmehr neun Jahren Sommerurlaub in Schweden als ganz großartige Leute liebgewonnen und die Strategie, den ihre Regierung in Sachen Corona fährt, erscheint uns überaus riskant.

Falls Schweden hier mitlesen:
Alles Liebe, haltet durch, bleibt gesund und hoffentlich auf ein Wiedersehen irgendwann!


brummbaer
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Re: Schwedenurlaub 2020 - Wie geht ihr mit Corona um?

Beitrag von brummbaer »

Das ist mir passiert als ich beim Kreis steinburg nachfragte : hier die antwort
Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) – Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein
Verkündet am 10. April 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 und 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) und § 30 zuletzt durch Artikel 30 Nummer 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I, S. 1626) geändert worden sind, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Schleswig-Holstein einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige kommunale Gesundheitsbehörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Gesundheitsbehörde.

§ 2 Tätigkeitsverbot
Personen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins haben, dürfen innerhalb des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet des Landes keine berufliche Tätigkeit ausüben.

§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen

1. Die, beruflich bedingt, grenzüberschreitende Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,

2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung

a. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c. der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
d. der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
e. der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,
f. der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen

zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;

3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,

4. die täglich oder für bis zu 5 Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen, oder

5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.

Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.

(2) § 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.

(4) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet des Landes auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet Schleswig-Holsteins ist gestattet.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.

§ 4 Vollzug
Für den Vollzug dieser Verordnung sind neben den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können. Die Ordnungsbehörden haben in diesen Fällen die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.

§ 5 Bußgeldvorschrift
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,
entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert, oder
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 das Land nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.
§ 6 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes
Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 09. April 2020

Daniel Günther
Ministerpräsident

Hans-Joachim Grote
Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration

Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

Begründung
Die weltweite Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) stellt die Bundesrepublik Deutschland sowie die gesamte Welt vor neue Herausforderungen. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Auch in Deutschland handelt es sich bundesweit um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Zahl der Fälle in Deutschland steigt kontinuierlich an.

Oberstes Ziel ist es, die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen. Aufgrund der Erfahrungen in anderen EU-Mitgliedstaaten wie Italien, Frankreich und Spanien ist davon auszugehen, dass mit fortschreitender Verbreitung des Virus auch in Deutschland eine sehr rasch zunehmende Zahl von Infizierten schwere Krankheitsverläufe erleiden und deshalb intensivmedizinische Behandlung benötigen wird. Darum ist es von entscheidender Bedeutung, eine ausreichende Anzahl von Intensivbetten und Beatmungsgeräten für den jeweils gleichzeitig behandlungsbedürftigen Teil der Bevölkerung zur Verfügung zu haben, damit das medizinische Personal nicht in die Situation kommt in einer Triagekonstellation darüber entscheiden zu müssen, welche beatmungspflichtigen Patienten von einer intensivmedizinischen Behandlung ausgeschlossen werden müssen. Daher bedarf es Maßnahmen, um die erforderlichen Behandlungskapazitäten in Kliniken zu gewährleisten.

Um das Ziel, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, zu erreichen, wurden bereits bundesweit eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, insbesondere wurden in sämtlichen Bundesländern weitgreifende Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen erlassen. Auf diese Weise konnte der exponentielle Anstieg der Infektionen bereits verlangsamt werden. Ergänzend zu diesen Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass durch Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland nicht zusätzliche Impulse für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden und ggf. - wie zu Beginn der Epidemie - neue Infektionsherde durch Ein- und Rückreisende entstehen. Da eine individuelle Überprüfung der im Ausland geltenden COVID-19-Präventionsmaßnahmen und deren Einhaltung einschließlich Vergleich mit den deutschen Standards sowie die Überprüfung weiterer Infektionsrisiken auf den Reiserouten nicht möglich oder nicht mit verhältnismäßigem Aufwand leistbar ist, ist eine pauschalierende und typisierende Betrachtung zulässig. Vor diesem Hintergrund ist eine pauschale 14tägige Anpassungsphase durch häusliche Quarantäne für Einreisende erforderlich, um die in Deutschland bereits ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus nicht zu gefährden. Ausnahmen von der Absonderungspflicht sind auf das für das Funktionieren des Gemeinwohls und die Aufrechterhaltung von Staats- und Regierungsfunktionen zwingend erforderliche Maß zu begrenzen. Vergleichbare Regelungsansätze werden derzeit von einer Vielzahl von Staaten weltweit umgesetzt.

Zur Begründung im Einzelnen:
Zu § 1
Bereits am 11.03.2020 wurde die Ausbreitung von COVID-19 von der Weltgesundheitsorganisation WHO zur Pandemie erklärt. Auch laut Einschätzung des Robert-Koch-Instituts gibt es in einer erheblichen Anzahl von Staaten Ausbrüche mit zum Teil sehr großen Fallzahlen; von anderen Staaten sind die genauen Fallzahlen nicht bekannt. Jedenfalls sind nach Angaben der Johns Hopkins Universität mittlerweile 184 Staaten von einem Ausbruch des Coronavirus betroffen (Stand: 08.04.2020). Ein Übertragungsrisiko besteht angesichts des hochdynamischen, exponentiell verlaufenden Infektionsgeschehens in einer unübersehbaren Anzahl von Regionen weltweit. Aufgrund dieser weltweiten Ausbreitung des Virus steht grundsätzlich jeder, der aus dem Ausland einreist, im Verdacht, infiziert zu sein. Die möglicherweise eintretenden Schäden durch eine Einreise ohne anschließende Absonderung könnten folgenschwer und gravierend sein. Zur Vermeidung eines weiteren Anstiegs der Infektionszahlen in der Bundesrepublik durch eine unkontrollierte und ungesteuerte Einreise sich bis dato im Ausland befindlicher, ansteckungsverdächtiger Personen, müssen sämtliche Ein- und Rückreisende für 14 Tage abgesondert werden.

Zu Absatz 1:
Satz 1

Ein- und Rückreisende – egal ob über den Luft-, Land-, oder Seeweg sind nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet sich abzusondern. Oberstes Ziel ist es, die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems insgesamt zu vermeiden und die medizinische Versorgung bundesweit sicherzustellen. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es einer Absonderung aller in die Bundesrepublik Deutschland Ein- und Rückreisender, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus besteht, die Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus erforderlich machen.

Nach § 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person ansteckungsverdächtig, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Aufgrund der Vielzahl von Infektionen weltweit und der Tatsache, dass ein Übertragungsrisiko in einer unübersehbaren Anzahl von Regionen besteht, ist wahrscheinlicher, dass eine Person, die in das Bundesgebiet einreist, Krankheitserreger aufgenommen hat, als das Gegenteil. [1]

Eine Absonderung in der eigenen Häuslichkeit oder einer anderen geeigneten Unterkunft ist demnach gemäß § 30 Absatz 1, Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes geeignet und erforderlich.

Eine Reduzierung auf bestimmte Einreisewege (z.B. den Luftweg) ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten hierbei nicht angezeigt. Ein ungeregelter Aufenthalt nach Einreise von Personen, bei denen nicht gewährleistet ist, dass sie während ihres Auslandsaufenthalts und während ihrer Reise denselben strengen Beschränkungen unterlagen, die in der Bundesrepublik gelten, muss verhindert werden. Auf welchem Weg diese Personen einreisen, ist hierbei nachrangig. Zwar ist das Transportmittel, mit dem in die Bundesrepublik eingereist wurde, nicht unerheblich. So kann insbesondere in einem Flugzeug nicht gewährleistet werden, dass der zur Vermeidung einer Infektion erforderliche Mindestabstand von 1,5 bis 2 m stets eingehalten wurde. Dasselbe gilt jedoch auch für die Anreise mit der Bahn, dem Fernreisebus oder dem Schiff.

Im internationalen Reiseverkehr kommt es in aller Regel zu einer Bündelung von Reisenden, wobei Personen aus unterschiedlichsten Orten und über unterschiedlichste Wege aufeinandertreffen. Bereits die WHO geht mit Blick auf die Flugreise unter Berücksichtigung der weltweiten Ausbreitung von COVID-19 und der Tatsache, dass unterschiedliche Menschen mit sowohl individuell als auch regional unterschiedlichem Infektionsrisiko zusammenkommen, davon aus, dass sich jeweils auch Personen mit sehr hohem Ansteckungsrisiko an Bord des Flugzeuges befinden. Eine Übertragung kann – insbesondere unter der Berücksichtigung der Vielzahl von Personen mit keinen oder wenigen Symptomen – somit nicht ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung lässt sich auch auf den Bahn-, Bus- und Schiffverkehr erstrecken.

Letztlich ist aber auch bei einer sicheren Einreise der Schutz für die Bevölkerung der Bundesrepublik nicht ausreichend gewährleistet. Schließlich ist nicht überprüfbar, ob sich die einreisende Person im Vorfeld an einem Ort aufgehalten hat, an dem ähnlich weitreichende Maßnahmen wie in Deutschland gelten, und ob das in der einreisenden Person bestehende Infektionsrisiko somit mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Infektionsrisiko vergleichbar ist.

Um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 in der Bundesrepublik einzudämmen, ist die Anordnung einer an die Einreise anschließenden Quarantäne verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die aktuelle Pandemielage in vergleichbarer Weise noch nie aufgetreten ist, so dass eine Prognose der weiteren Entwicklung wie auch ein Rückgriff auf Erfahrungswerte nicht möglich ist. Es handelt sich vorliegend um eine Krankheit, welche welt-, bundes- und landesweit auftritt und sich sehr schnell ausbreitet. Es liegt eine dynamische und ernst zu nehmende Situation vor, insbesondere da bei einem Teil der Fälle die Krankheitsverläufe schwer sind und es auch zu tödlichen Krankheitsverläufen kommt. In Anbetracht der Dringlichkeit, eine Bekämpfungsstrategie zu entwickeln, bleibt derzeit weder Zeit noch eine tatsächliche Möglichkeit zu einer vorherigen gründlichen Evaluation der Wirksamkeit der bisher eingesetzten Mittel. Folge dessen ist ein weitreichender Einschätzungsspielraum, auch in Anbetracht der zu schützenden hochwertigen Individualrechtsgüter Gesundheit und Leben sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als solchem.

Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.

Die eigene Häuslichkeit ist die Meldeadresse des Erst- oder Zweitwohnsitzes. Soweit die einreisende Person in der Bundesrepublik nicht gemeldet ist, hat sie sich in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Es muss sich hierbei um eine feste Anschrift handeln, die gezielt aufgesucht werden kann und in der es möglich und durchsetzbar ist, sich für 14 Tage aufzuhalten. Für Asylsuchende kann diese Unterkunft auch in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung liegen. Für Spätaussiedler ist dies grundsätzlich der Ort, in dem sie nach Verteilung aufgenommen werden.

Satz 2

Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in der Zeit der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Der Empfang von Besuch würde dem Sinn und Zweck der Absonderung und dem Ziel, die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, zuwiderlaufen. Unter einem Besuch wird hierbei nicht der Aufenthalt in der Häuslichkeit oder Unterkunft von Personen verstanden, die diese aus triftigen Gründen betreten müssen. Solch ein triftiger Grund liegt beispielsweise in der Pflege einer im Haushalt lebenden Person.

Zu Absatz 2:
Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen haben die für sie zuständige Behörde, in aller Regel das Gesundheitsamt am Wohnort oder der Unterkunft, unverzüglich über das Vorliegen der Verpflichtungen in Absatz 1 zu informieren. Eine Kontaktaufnahme kann schriftlich oder mündlich, insbesondere per E-Mail oder Telefon erfolgen. Soweit das zuständige Gesundheitsamt nicht am Tag der Anordnung erreicht werden konnte, hat ein weiterer Versuch der Kontaktaufnahme an den darauffolgenden Tagen zu erfolgen, solange, bis das zuständige Gesundheitsamt erreicht werden konnte. Das Verlassen der eigenen Häuslichkeit oder Unterkunft ist während dieser Zeit nicht gestattet. Werden Krankheitssymptome festgestellt, so muss die zuständige Behörde auch hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Die zuständige Behörde entscheidet sodann über das weitere Verfahren und übernimmt insbesondere die Überwachung der abgesonderten Person für die Zeit der Absonderung.

Zu § 2
Um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verlangsamen, ist erforderlich, dass auch im Verkehr über die Landesgrenzen hinweg sichergestellt ist, dass die Verbreitung des Coronavirus möglichst eingedämmt wird. Hierfür ist es erforderlich, dass auch Personen, die außerhalb der Landesgrenzen wohnen, nicht zur Weiterverbreitung des Virus in Schleswig-Holstein beitragen können, auch wenn für sie in ihrem Bundesland keine Absonderung vergleichbar der Regelung in § 1 Absatz 1 Satz 1 verordnet ist, obwohl sie aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingereist sind. Deshalb dürfen Personen, die dem Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 unterfallen, aber in einem anderen Bundesland wohnen, innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Einreise keine Tätigkeit im Gebiet von Schleswig-Holstein ausüben.

Zu § 3
Zu Absatz 1:
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen bedarf es Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung, die vorliegend nur anhand von Typisierungen vorgenommen werden können. Es handelt sich um für das Funktionieren des Gemeinwesens zwingende Ausnahmen. Auch hier ist der Gesetzgeber befugt, zu generalisieren und zu typisieren; damit ggf. im Einzelfall verbundene Härten sind auch nach dem Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes hinzunehmen.

Nr. 1

Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und demzufolge nach Deutschland ein- oder ausreisen. Die Tätigkeit sämtlicher Personen, die die Bundesrepublik mit Waren für den täglichen Lebensbedarf, zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens, also insbesondere Lebensmittel, Getränke und Haushaltswaren, sowie jegliche Art von Medizinprodukten beliefern, sind jedenfalls hiervon umfasst.

Nr. 2

Ebenfalls nicht erfasst sind Personen, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens (inklusive der Pflege), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens und von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist, wobei die zwingende Notwendigkeit durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen ist. Die entsprechende Bescheinigung hat die betroffene Person bei sich zu tragen, um die für ihn geltende Ausnahme im Falle der Kontrolle glaubhaft machen zu können. Hiervon sind insbesondere Angehörige des Polizeivollzugsdienstes und der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes, Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegerinnen und Pfleger, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzugs erfasst.

Nr. 3

Auch Personen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen im Ausland aufgehalten haben, werden von § 1 Absatz 1 nicht erfasst. Gleiches gilt für Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter nach § 4a des Bundespolizeigesetzes und für sogenannte Personenbegleiter Luft. Dies ist erforderlich zur Aufrechterhaltung systemrelevanter Infrastruktur für das Gemeinwesen.

Nr. 4

Personen, die täglich (Pendlerinnen und Pendler) oder für bis zu 5 Tage(z. B. Geschäfts- und Dienstreisende) zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst nach Deutschland einreisen, sind ebenfalls von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst.

Eine Ein- oder Ausreise aus Deutschland ist dann zwingend notwendig und unaufschiebbar, wenn die Wahrnehmung des Termins aus beruflichen oder medizinischen Gründen unerlässlich ist und eine Absage oder Verschiebung mit ernsthaften beruflichen oder gesundheitlichen Folgen einhergeht. Dies liegt im beruflichen Bereich insbesondere dann vor, wenn Vertragsstrafen oder erhebliche finanzielle Verluste drohen, im gesundheitlichen Bereich, insbesondere, wenn eine dringende medizinische Behandlung durchgeführt werden muss, wie beispielsweise eine Chemotherapie.

Nr. 5

Auch Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben, werden von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst. Bei einem kurzen Aufenthalt im Ausland ist mit weniger sozialen Kontakten zu rechnen als bei einem längeren, ggf. zeitlich unbegrenzten Aufenthalt. Durch diese Ausnahme sollen insbesondere die Personen berücksichtigt werden, die in Grenzstaaten leben und das Land für Erledigungen des täglichen Lebens, wie z.B. das Einkaufen oder den Arztbesuch, verlassen.

Über die in Nummern 1 bis 5 genannten Ausnahmen hinausgehende Ausnahmen kann die zuständige Behörde auf Antrag im begründeten Einzelfall treffen. Solche Ausnahmen sind insbesondere dann zuzulassen, wenn ein triftiger beruflicher oder persönlicher Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor bei geteiltem Sorgerecht, dem Besuch des Lebenspartners oder dem Beistand bzw. der Pflege schutzbedürftiger Personen.

Zu Absatz 2
Saisonarbeitskräfte unterfallen nicht der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1, wenn der Gesundheitsschutz im Betrieb und in der Unterkunft sichergestellt ist. Hierzu zählt, dass neu angekommene Saisonarbeitskräfte in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise strikt getrennt von den sonstigen Beschäftigten arbeiten und untergebracht sein müssen. Es sind also möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden (5-10 Personen); innerhalb der ersten 14 Tage darf ein Kontakt ausschließlich innerhalb dieser Gruppe stattfinden. Ein Verlassen der Unterkunft ist nur zur Ausübung der Tätigkeit gestattet. Ferner darf auch in der Freizeit kein Kontakt zu den sonstigen Beschäftigten des Betriebes stattfinden. Bei einer gruppenbezogenen Unterbringung ist höchstens die Hälfte der üblichen Belegung zulässig.

Es sind strenge Hygienemaßnahmen einzuhalten – diese betreffen etwa die Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 Metern oder die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung während der Tätigkeit sowie die ausreichende Ausstattung des jeweiligen Betriebs mit Hygieneartikeln wie Desinfektionsmitteln und Seife.

Die Einhaltung dieser oder vergleichbarer strenger Maßnahmen zur Kontaktvermeidung und Sicherstellung von Hygiene rechtfertigen die Ausnahme von der Absonderungspflicht nach § 1 Absatz 1. Es ist sichergestellt, dass in den ersten 14 Tagen nach Einreise kein Kontakt zu Menschen außerhalb der eigenen Arbeitsgruppe stattfindet. Hierdurch ist das Infektionsrisiko auf diejenigen beschränkt, mit denen auch bereits die gemeinsame Einreise stattgefunden hat. Ein Infektionsrisiko für Dritte und damit eine Ausweitung des Ansteckungsrisikos besteht somit nicht.

Die Arbeitgeber haben die zuständige kommunale (Gesundheits-)Behörde über die Aufnahme der Saisonarbeit zu informieren und die getroffenen Hygiene- und sonstigen Maßnahmen zu dokumentieren. Ein Unterlassen der Information der Behörde ist bußgeldbewehrt.

Zu Absatz 3
Die Verpflichtungen nach § 1 gelten nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren. Für Streitkräfte, die aus dem Auslandseinsatz zurückkehren, gelten die speziellen Dienstvorschriften zur Umsetzung der Erfordernisse des Infektionsschutzgesetzes des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg). Diese Vorschriften sehen dem Wirkungsgehalt des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Maßnahmen vor. So gelten spezielle Schutzmaßnahmen für alle im Einsatzgebiet Tätige, eine Teilnahme am öffentlichen Leben ist in der Regel ausgeschlossen und selbst Transport erfolgt gegenwärtig über Charterflugzeuge.

Polizeivollzugsbeamte, die aus einem Einsatz oder einer einsatzgleichen Verpflichtung aus dem Ausland zurückkehren, sind den Streitkräften gleichzusetzen, da entsprechende Vorschriften auch für diese gelten und die Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamten in aller Regel über denselben Mandatsträger im selben Einsatzgebiet tätig werden, in derselben Unterbringung hausen und somit auch denselben Schutzmaßnahmen unterworfen sind.

Zu Absatz 4
Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen werden ebenfalls nicht von § 1 Absatz 1 Satz 1 erfasst. Diese Personen sind dann allerdings verpflichtet, das Landesgebiet auf unmittelbarem Weg zu verlassen, wobei die hierfür erforderliche Durchreise gestattet ist.

Zu Absatz 5
Für sämtliche von den Ausnahmen der Absätze 1 bis 4 erfassten Personen ist erforderlich, dass sie keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen. Besteht ein Symptom, wie z.B. Husten, das zwar grundsätzlich als Krankheitssymptom für COVID-19 eingestuft wird, dieser Husten aber aufgrund einer Asthma-Erkrankung besteht, schließt dieses Symptom die Ausnahmeerfassung nicht aus.

Zu § 4
Die Verpflichtungen aus dieser Verordnung gelten unmittelbar. Soweit die Anordnungen vollzogen werden, sind neben den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können. Die Ordnungsbehörden haben in diesen Fällen die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.

Zu § 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 1 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2, § 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 enthaltenen Verpflichtungen zuwiderhandelt.

Zu § 6
Die §§ 30, 31 des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Dies stellt klar, dass beispielsweise eine zeitlich nach dieser Quarantäneverordnung aufgrund von Erkrankung erlassene individuelle Quarantäneanordnung neben der bisher bestehenden Absonderungsverpflichtung ergehen kann.

Zu § 7
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

[1] BVerwG, Urt. vom 22.03.2012 – 3 C 16/11; NJW 2012, 2823.

Unterzeichnete Verordnung
Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein mit den Unterschriften von Ministerpräsident Daniel Günther, Innenminister Hans-Joachim Grote und Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg.

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) – Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus des Landes Schleswig-Holstein vom 9. April 2020 (PDF 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Ich wollte nur fuer eine woche nach deutschland um meine fam. zu besuchen


Zitat: Wer an die Quelle will, muss auch mal gegen den strom schwimmen.
brummbaer
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Re: Schwedenurlaub 2020 - Wie geht ihr mit Corona um?

Beitrag von brummbaer »

Hej, dann wirst du wohl 2 wochen inquarantäne muessen Gruss brummbaer


Zitat: Wer an die Quelle will, muss auch mal gegen den strom schwimmen.
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Grizzly2
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Re: Schwedenurlaub 2020 - Wie geht ihr mit Corona um?

Beitrag von Grizzly2 »

Oder noch ein bissl warten. Aktuell gibt's zwar Lockerungen, so sollen ab 18.5. unter bestimmten Auflagen Restaurants und Hotels in SH wieder öffnen dürfen. Aber womöglich nicht im Kreis Steinburg - dort hat man grad einen Hotspot an infizierten Saisonarbeitern aufgedeckt, und dadurch ist der Kreis über die geforderte Höchstmarke an Neuinfektionen gerutscht (50/100.000 Einwohner). So ein Pech, dort haben die armen Kerle nur gewohnt bzw gehaust - arbeiten mussten sie un einem Schlachthof im Nachbarkreis Segeberg (wo ich wohne ...). Jetzt testen sie erstmal kräftig - da kommt noch einiges auf uns zu.
Ach so, SH-Innenminister Grote ist auch grad zurück getreten, das hatte aber nix mit Corona zu tun.


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Re: Schwedenurlaub 2020 - Wie geht ihr mit Corona um?

Beitrag von Grizzly2 »

Es gibt Hoffnung (Quelle: ndr.de, Verlinkung klappt vom Mobilgerät leider nicht).

Niedersachsen:
Gericht kippt Quarantänepflicht für Einreisende


Menschen, die aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen, müssen nicht grundsätzlich in Quarantäne. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes am Abend entschieden. Es gab dem Eilantrag des Eigentümers einer Ferienhausimmobilie in Schweden statt. Der Beschluss sei unanfechtbar, hieß es. Das Gericht erklärte damit den Paragrafen 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus für ungültig. Die Richter argumentierten, dass ein aus dem Ausland Einreisender nicht pauschal als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtiger angesehen werden könne. Die Freiheit von unter Quarantäne Gestellten werde in erheblichem Maße beschränkt. Es sei aber möglich, durch Rechtsverordnungen Risikogebiete auszuweisen, die die Verhängung einer Quarantäne rechtfertigten. Alternativ könne der Staat Menschen, die aus dem Ausland einreisen, verpflichten, sich unverzüglich bei den jeweils zuständigen Infektionsschutzbehörden zu melden.


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Re: Schwedenurlaub 2020 - Wie geht ihr mit Corona um?

Beitrag von nuaberlos »

Grizzly2 hat geschrieben: 12. Mai 2020 06:23 Es gibt Hoffnung (Quelle: ndr.de, Verlinkung klappt vom Mobilgerät leider nicht).

Niedersachsen:
Gericht kippt Quarantänepflicht für Einreisende


Menschen, die aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen, müssen nicht grundsätzlich in Quarantäne. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes am Abend entschieden. Es gab dem Eilantrag des Eigentümers einer Ferienhausimmobilie in Schweden statt. Der Beschluss sei unanfechtbar, hieß es. Das Gericht erklärte damit den Paragrafen 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus für ungültig. Die Richter argumentierten, dass ein aus dem Ausland Einreisender nicht pauschal als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtiger angesehen werden könne. Die Freiheit von unter Quarantäne Gestellten werde in erheblichem Maße beschränkt. Es sei aber möglich, durch Rechtsverordnungen Risikogebiete auszuweisen, die die Verhängung einer Quarantäne rechtfertigten. Alternativ könne der Staat Menschen, die aus dem Ausland einreisen, verpflichten, sich unverzüglich bei den jeweils zuständigen Infektionsschutzbehörden zu melden.
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Re: Schwedenurlaub 2020 - Wie geht ihr mit Corona um?

Beitrag von Grizzly2 »

Das Niedersachsen-Urteil könnte auch Auswirkungen auf Reisen in andere Bundesländer haben. https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... PF91Fr83eg


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